richt um eine GmbH handle (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023, S. 5, act. 49). Auf die Frage hin, ob er den Behörden Adressänderungen mitgeteilt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass kein Strafverfahren gegen ihn laufe (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023, S. 6, act. 50). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind somit keine Anzeichen ersichtlich, dass er bereit gewesen wäre, sich dem Strafverfahren zu stellen und dieses abzuschliessen.