So gab er den Behörden seine Wohn- oder Aufenthaltsadresse nicht bekannt, obwohl er hierüber ausdrücklich informiert worden war (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person zu den persönlichen Verhältnissen vom 3. Dezember 2020, Frage 81). Als der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vor Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 21. April 2023 gefragt wurde, ob er einer Vorladung des Gerichts Folge leisten würde bzw. ob er meine, dass er nicht gehen müsse, wenn er glaube, dass es sich um kein richtiges Gericht handle, antwortete er, dass er keine Vorladung erhalten habe und er es nicht nur nicht akzeptiere, sondern auch Beweise gesehen habe, dass es sich beim Ge-