113 Abs. 1 StPO). Mittelbar kann sich somit Schweigen im Zusammenhang mit der Anordnung oder der Verlängerung von Untersuchungshaft (oder Sicherheitshaft) zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken, namentlich wegen nicht ausgeräumter Fluchtgefahr (vgl. ENGLER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 113 StPO). Der Beschwerdeführer gab im Zuge des laufenden Strafverfahrens keinerlei Absicht zu erkennen, dass er sich diesem stellen, mit den Behörden kooperieren oder sich einem Entscheid des Sachgerichts unterwerfen würde und manifestierte dies auch in seinem Verhalten.