Beziehung zur Schweiz, verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.5). Im Übrigen war der Beschwerdeführer, als er am 19. April 2023 verhaftet wurde, im Begriff, aus der Schweiz auszureisen. Auch eine durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Nemo-Tenetur- Prinzips und des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Beschwerde, S. 5−7) ist nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Folge von Zwangsmassnahmen bei fehlender Mitwirkung geradezu gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO).