sieben Jahres des Landes verwiesen hatte und dieser gleichentags […] ausgeschafft worden war, hat die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen geendet und die vorliegende Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft ist gegenstandslos geworden. Nach der Rechtsprechung fehlt es nach Beendigung der Untersuchungshaft bzw. vorliegend der Sicherheitshaft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Gründe, weshalb trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf die Beschwerde einzutreten wäre, liegen nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1;