" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21.04.2023 aufzuheben und der Antrag auf Sicherheitshaft des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 20.04.2023 sei abzuweisen. Der Beschuldigte sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (Postaufgabe: 4. Mai 2023) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.