Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.138 (HA.2023.178; STA.2020.3900) Art. 164 Entscheid vom 26. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Melany Haltiner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 21. April 2023 betreffend Antrag auf Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob an 22. März 2021 Anklage beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind. 1.2. Aufgrund seines unbekannten Aufenthaltsorts schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Januar 2023 zur Verhaftung aus. Mit Verfügung der Präsidentin des Be- zirksgerichts Rheinfelden vom 17. Januar 2023 wurde die Hauptverhand- lung vom 18. Januar 2023 abgesagt. 1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2023 am Grenzübergang […] verhaftet. Die Hafteröffnung erfolgte am 20. April 2023 vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden. 2. 2.1. Am 20. April 2023 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft an das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau. 2.2. Am 21. April 2023 fand die Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau statt. 2.3. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023 wurde der Beschwerdeführer bis zum 18. Juli 2023 in Sicher- heitshaft versetzt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. April 2023 Beschwerde gegen diese ihm am 25. April 2023 zugestellte Verfügung und stellte die folgenden Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 21.04.2023 aufzuheben und der Antrag auf Sicherheitshaft des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 20.04.2023 sei abzuweisen. Der Beschuldigte sei sofort aus der Sicher- heitshaft zu entlassen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (Postaufgabe: 4. Mai 2023) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 4. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.4. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Postaufgabe: 8. Mai 2023) ergänzte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ihre Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023. 3.5. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 teilte die amtliche Verteidigerin des Be- schwerdeführers mit, dass am 10. Mai 2023 die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden stattgefunden habe. Der Be- schwerdeführer sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten ver- urteilt und mit einer Landesverweisung von sieben Jahren belegt worden. Er sei noch gleichentags durch die Kantonspolizei an den Flughafen […] geleitet und […] ausgeschafft worden. 3.6. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Postaufgabe: 17. Mai 2023) reichte die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Vollzugs- und Erledigungs- bericht des Departements Volkwirtschaft und Inneres, Amt für Migration und Integration, vom 10. Mai 2023 und die anlässlich der Hauptverhand- lung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden eingereichte Kos- tennote der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ein. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des Departements Volkwirtschaft und In- neres, Amt für Migration und Integration, vom 10. Mai 2023 wurde der Be- schwerdeführer am 10. Mai 2023 nach […] ausgeschafft. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Sicherheitshaft endet gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO unter anderem mit dem Vollzug der Landesverweisung. Nachdem die Präsidentin des Bezirks- gerichts Rheinfelden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Mai 2023 für -4- sieben Jahres des Landes verwiesen hatte und dieser gleichentags […] ausgeschafft worden war, hat die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen geendet und die vorliegende Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft ist gegenstandslos geworden. Nach der Rechtsprechung fehlt es nach Beendigung der Untersuchungshaft bzw. vorliegend der Sicherheitshaft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bun- desgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Gründe, weshalb trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf die Beschwerde einzu- treten wäre, liegen nicht vor (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 296 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2. 2.1. 2.1.1. Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens, die während der Hängigkeit des Rechtsmittels eingetreten ist, ist hinsichtlich der Verfah- renskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden bzw. bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3; SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO). 2.1.2. Eine summarische Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerde voraussichtlich abgewiesen worden wäre: Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits (erstinstanzlich) verurteilt, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerde- verfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatver- dachts unhaltbar ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Dass ein solcher Ausnahmefall vorgelegen hätte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Es lagen genügend kon- krete Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer mutmasslich begange- nen Straftaten vor. Auch der geltend gemachte Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO scheint im vorliegenden Verfahren evident und es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, insbesondere auch in Bezug auf die […] Staatsbürger- schaft des Beschwerdeführers sowie seine fehlende soziale oder berufliche -5- Beziehung zur Schweiz, verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.5). Im Übrigen war der Beschwerdeführer, als er am 19. April 2023 verhaftet wurde, im Begriff, aus der Schweiz auszureisen. Auch eine durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Nemo-Tenetur- Prinzips und des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Beschwerde, S. 5−7) ist nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu der Behauptung des Beschwerdefüh- rers ist die Folge von Zwangsmassnahmen bei fehlender Mitwirkung gera- dezu gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Mittelbar kann sich somit Schweigen im Zusammenhang mit der Anordnung oder der Verlän- gerung von Untersuchungshaft (oder Sicherheitshaft) zum Nachteil der be- schuldigten Person auswirken, namentlich wegen nicht ausgeräumter Fluchtgefahr (vgl. ENGLER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 113 StPO). Der Beschwerdeführer gab im Zuge des laufenden Strafverfahrens keinerlei Absicht zu erkennen, dass er sich diesem stellen, mit den Behörden kooperieren oder sich einem Entscheid des Sachgerichts unterwerfen würde und manifestierte dies auch in seinem Verhalten. So gab er den Behörden seine Wohn- oder Aufent- haltsadresse nicht bekannt, obwohl er hierüber ausdrücklich informiert wor- den war (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person zu den persönlichen Verhältnissen vom 3. Dezember 2020, Frage 81). Als der Beschwerdefüh- rer anlässlich der Haftverhandlung vor Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 21. April 2023 gefragt wurde, ob er einer Vorladung des Gerichts Folge leisten würde bzw. ob er meine, dass er nicht gehen müsse, wenn er glaube, dass es sich um kein richtiges Gericht handle, ant- wortete er, dass er keine Vorladung erhalten habe und er es nicht nur nicht akzeptiere, sondern auch Beweise gesehen habe, dass es sich beim Ge- richt um eine GmbH handle (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 21. April 2023, S. 5, act. 49). Auf die Frage hin, ob er den Behörden Adressänderungen mitgeteilt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass kein Strafverfahren gegen ihn laufe (vgl. Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023, S. 6, act. 50). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind somit keine Anzeichen ersichtlich, dass er bereit gewesen wäre, sich dem Straf- verfahren zu stellen und dieses abzuschliessen. Auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft wäre die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2023 (angefochtene Verfügung, E. 5.2) voraussichtlich zu bestäti- gen gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich zu Beginn des Untersu- chungsverfahrens für zwei Monate in Untersuchungshaft und wurde schliesslich am 19. April 2023 erneut festgenommen und in Haft versetzt. Angesichts der ihm bei einer Verurteilung drohenden Strafe bestand auch keine Gefahr der Überhaft. Im Übrigen ist – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch nicht entscheidend, ob eine bedingte oder un- bedingte Strafe droht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2). Zumal die Fluchtgefahr als ausgeprägt und -6- seit der Anklageerhebung als gesteigert angesehen werden konnte, wäre auch nicht ersichtlich gewesen, wie ihr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen hätte werden können. Dass das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 21. April 2023 (ange- fochtene Verfügung, E. 5.2) mildere Ersatzmassnahmen wie beispiels- weise eine Schriftensperre nicht für ausreichend erachtete, ist somit nicht zu beanstanden. 2.1.3. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Hauptverfahrens bzw. zusammen mit dem Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10. Mai 2023 festgelegt. Demgemäss hat auch die amtliche Verteidigerin ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren bereits mit anlässlich der Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden eingereichter Kostennote vom 10. Mai 2023 geltend gemacht und im dies- bezüglichen Begleitschreiben an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden explizit auf den Umstand hingewiesen, dass das Beschwerde- verfahren gegen die Anordnung der Sicherheitshaft anhängig gemacht worden sei, noch bevor die Vorladung zur Hauptverhandlung ergangen sei. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 81.00, zusammen Fr. 281.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister