5. Zusammenfassend bedarf es für die Feststellung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts keiner besonderen Kenntnisse, weshalb der Beizug eines psychiatrischen Sachverständigen nicht notwendig ist. Die Beschwerde ist folglich begründet und gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. April 2023 ist aufzuheben. 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).