Das Verhalten des Beschwerdeführers ist typisch für langjährige Suchtabhängige. Es ist gerichtsnotorisch, dass in Fällen von Beschaffungskriminalität eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegen kann. Auf die Einholung eines zeit- und kostspieligen psychiatrischen Gutachtens wäre deshalb auch mit Blick auf eine allenfalls eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zu verzichten. Dem zuständigen Sachgericht ist es zuzumuten, das subjektive Verschulden des Beschwerdeführers in einem klaren Fall wie dem vorliegenden auch ohne ein umfassendes Gutachten beurteilen zu können (so etwa auch OG ZH SB140137 vom 5. September 2014 E. III.6., SB140322 vom 23. Januar 2015 E. III.1.3.3;