Der Beschwerdeführer hat wiederholt und konstant ausgesagt, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelsucht begangen hatte. Es besteht derzeit kein Anlass, dies zu bezweifeln. Gegenteiliges wurde seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgebracht. Damit kann von einem klassischen Fall von Beschaffungskriminalität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ging im Bewusstsein um das Unrecht seiner Taten und geplant vor, auch wenn er letztlich von seiner Sucht zur Delinquenz getrieben wurde. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist typisch für langjährige Suchtabhängige.