Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Krankenkasse die Kosten der substitutionsgestützten Behandlung übernommen hätte, läge keine Suchterkrankung (Opioidabhängigkeit) vor. Die Fragen betreffend die Abhängigkeit von Suchtstoffen sowie von deren Art erscheinen deshalb ob- - 11 - solet bzw. liessen sich im Zweifelsfall ohne Weiteres auch ohne umfassendes Gutachten durch Rückfrage beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers beantworten (vgl. vorstehend E. 3.2.2).