4.2.2. Dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit suchmittelabhängig ist und dies auch im Tatzeitpunkt der Fall war, steht unbestritten fest. Methadon ist denn auch ein verschreibungs- und bewilligungspflichtiges Opioid (vgl. Art. 3e BetmG; Richtlinien zur betäubungsmittelgestützten Substitutionsbehandlung bei Opioidabhängigkeit des Kantonsärztlichen Diensts des Kantons Aargau vom September 2019), sodass die Suchtmittelproblematik zwangsläufig bereits Gegenstand einer ärztlichen Beurteilung gewesen sein muss. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Krankenkasse die Kosten der substitutionsgestützten Behandlung übernommen hätte, läge keine Suchterkrankung (Opioidabhängigkeit) vor.