Diese Aussagen zeigen, dass sich der Beschwerdeführer des Unrechts der begangenen Taten offensichtlich bewusst war. Weiter belegen sie, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung nüchtern und klaren Verstands war, ging er doch durchaus geplant und überlegt vor. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an der Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Daran ändert auch seine Suchtmittelabhängigkeit nichts (vgl. nachfolgend).