Er habe auch anlässlich dieser Taten klar denken können und sei immer nüchtern, "quasi am Anfang des Entzugs", gewesen (ebd., Fragen 21 f., 33, 38, 39). Der Beschwerdeführer konnte die Taten anlässlich seiner Einvernahmen denn auch äusserst sachlich und detailliert schildern – etwa hinsichtlich Zeitpunkt, Vorgehen, was für Kleidung er getragen hat, wieviel Geld und in welcher Stückelung er dieses jeweils erbeuten konnte, Marke und Farbe der Autos, in die - 10 -