4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer hat namentlich anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. März 2023 ausgesagt, dass Grund für die Diebstähle bei der B. AG die Finanzierung seines Eigenkonsums gewesen sei, sprich, um Heroin zu kaufen (Straftatendossier 1, Einvernahme vom 30. März 2023, Frage 13). Die Sucht habe ihn so weit gebracht, aber er habe schon gewusst, dass das falsch sei. Er habe zwar schon Angst vor einem Entzug gehabt, aber er sei nicht unzurechnungsfähig gewesen (ebd., Frage 14). Das Geld habe er ausschliesslich für Drogen verwendet, vor allem Heroin, zwischendurch Kokain (ebd., Fragen 15 f.).