Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). (Volle) Schuldfähigkeit setzt somit Einsichtsund Steuerungsfähigkeit voraus. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn die Untersuchungsbehörde oder das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen.