4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, dass der Beschwerdeführer nach dessen Angaben am Anfang eines Entzugs gestanden und deshalb Diebstähle begangen habe, um an Geld für neue Drogen zu kommen. Entsprechend bestehe ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der von ihm – auf Entzug – begangenen Diebstähle zu zweifeln. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art 19 Abs. 1 StGB). War er hierzu nur teilweise fähig, so mildert das Gericht die -9-