Vielmehr ist dem Beschwerdeführer mit der konsequenten Fortsetzung der Substitutionstherapie eine günstige Legalprognose zu stellen. Aufgrund des aktuellen Kenntnisstands erscheint die Notwendigkeit von einer über das Methadonprogramm hinausgehenden Behandlung (Massnahme) jedenfalls nicht gerechtfertigt, weshalb es hierfür auch keiner Begutachtung bedarf.