Weshalb es darüberhinaus einer weiterer "Massnahme nach StGB" bedürfte, ist nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht begründet. Sollte die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Wirksamkeit des Methadonprogramms in dem Sinne haben, als damit nicht genügend Gewähr für die Verhinderung von Beschaffungskriminalität geleistet wird, gibt es hierfür nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer mit der konsequenten Fortsetzung der Substitutionstherapie eine günstige Legalprognose zu stellen.