Die Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort aus, dass wegen der Suchtmittelabhängigkeit, welche schon äusserst lange Zeit bestehe, die Notwendigkeit einer Massnahme nach StGB nicht von der Hand zu weisen sei. Zwar ist offensichtlich, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchterkrankung ein Behandlungsbedürfnis besteht. Mit dem Methadonprogramm scheint diesem Bedürfnis aber adäquat Rechnung getragen. Weshalb es darüberhinaus einer weiterer "Massnahme nach StGB" bedürfte, ist nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht begründet.