der Lage, seinen Sohn alle zwei Wochen und in den Ferien zu sich zu nehmen und ging, bis zur seiner Krankschreibung wegen Rückenproblemen, auch einer Arbeitstätigkeit nach, was ihm wegen des Methadons möglich war. Nun will er sich um seinen Führerausweis und eine Arbeitsstelle kümmern (Straftatendossier 1, Einvernahme vom 18. August 2022, Fragen 14 ff.; Einvernahme vom 30. März 2023, Fragen 52, 63 und 82). Seit dem Wiedereintritt ins Methadonprogramm sind keine neuen Delikte bekannt. Umstände, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer die Substitutionstherapie nicht freiwillig fortsetzen würde, sind nicht ersichtlich.