Nachdem der Beschwerdeführer die Methadontherapie mittlerweile wiederaufgenommen hat, sich somit in einer Behandlung befindet, ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, mit seiner Suchterkrankung in sozialverträglicher Weise zu leben, wie er dies offenbar auch bereits früher über lange Zeit getan hat. Der Beschwerdeführer scheint zudem durchaus gewillt zu sein, sozial integriert in der Gesellschaft zu leben (Straftatendossier 1, Einvernahme vom 30. März 2023, Fragen 75 ff.). Er ist offenbar in -8-