Ausser Frage steht, dass sich die Delinquenz des Beschwerdeführers auf die Zeit, während der er angeblich kein Methadon beziehen konnte, beschränkt hat. Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen glaubhaft geschildert, dass die von ihm eingestandenen Straftaten der Finanzierung seines Konsums wegen Einstellung der Leistungen durch die Krankenkasse gedient haben (zum Ganzen Straftatendossier 1, Einvernahme vom 18. August 2022, Fragen 119 ff., 153, Einvernahme vom 30. März 2023, Fragen 6, 13 ff., 21, 36, 38 f., 48 ff., 63, 75 ff.; Straftatendossier 2, Einvernahme vom 31. Mai 2022, Fragen 30, 37 ff., Protokoll vom 18. August 2022, Fragen 29, 47, 57, 82).