3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der Beschwerde als auch anlässlich seiner Einvernahmen vor, heroinabhängig gewesen zu sein. Offenbar war er jedoch vor Einleitung der Strafuntersuchung in Behandlung und hat er während Jahren Methadon bezogen, bis die Krankenkasse zufolge ausgebliebener Prämien wegen rückwirkend abgesprochener Prämienverbilligungen ihre Leistungen ausgesetzt hat (Straftatendossier 2, Einvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 39). Ausser Frage steht, dass sich die Delinquenz des Beschwerdeführers auf die Zeit, während der er angeblich kein Methadon beziehen konnte, beschränkt hat.