Der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgeführt, dass der Leistungsstopp der Krankenkasse nunmehr aufgehoben sei und er demnach wieder Methadon beziehen könne. Dass er seine Sucht im Griff habe, zeige sich an seinem persönlichen Auftreten, aber auch im Umstand, dass er seinen Sohn regelmässig auf Besuch habe. Es bestünden denn auch schlichtweg keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer zukünftig aus eigenem Antrieb -6-