Weiter sei nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft meine, wenn sie ausführe, dass eine Massnahme nicht von der Hand zu weisen sei. Der Beschwerdeführer habe aus eigener Hand alles unternommen, um seine Sucht in den Griff zu bekommen, was ihm über weite Strecken auch gelungen sei. Der zwischenzeitliche Unterbruch im Methadon-Bezug sei nicht auf eigenes Desinteresse oder eigene Überschätzung zurückzuführen, sondern vielmehr auf eine unglückliche Verkettung von Umständen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgeführt, dass der Leistungsstopp der Krankenkasse nunmehr aufgehoben sei und er demnach wieder Methadon beziehen könne.