Der Beschwerdeführer habe nie auch nur eine teilweise Schuldunfähigkeit geltend gemacht, stattdessen klar seine Schuldfähigkeit bejaht. Der Beschwerdeführer habe sowohl anlässlich der ersten als auch der zweiten Einvernahme einen geordneten, überlegten und aufrichtigen Eindruck hinterlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Gutachter bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit zu einem anderen Ergebnis kommen solle (Beschwerde S. 7 f.).