Bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit habe der Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme ausgesagt, dass ihn die Sucht zum Delinquieren gebracht habe, da er Angst vor einem Entzug gehabt habe. Er habe aber schon damals gewusst, dass das falsch sei, was er mache. Er sei nicht unzurechnungsfähig gewesen. Er sei im Zeitpunkt der Tatbegehung immer nüchtern gewesen und habe "quasi am Anfang des Entzugs" gestanden. Der Beschwerdeführer habe nie auch nur eine teilweise Schuldunfähigkeit geltend gemacht, stattdessen klar seine Schuldfähigkeit bejaht.