Des Weiteren dürfte unbestritten sein, dass er seine Sucht durch Einnahme von Methadon behandle und dies auch heute – nach einem Unterbruch im Zeitpunkt der Taten – weiter tue. Wenn Zweifel daran bestanden hätten, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig im Methadon-Programm befinde und diesem auch nachkomme, hätte jederzeit eine Bestätigung beim Hausarzt und/oder Apotheker eingeholt werden können (Beschwerde S. 7).