Die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens erscheine nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht notwendig und insbesondere im Hinblick auf den damit einhergehenden Persönlichkeitseingriff sowie die damit verursachten Kosten als unverhältnismässig und unangemessen. Dass er von Betäubungsmitteln abhängig gewesen sei und wohl auch zeitlebens bleiben werde, sei unbestritten. Diesbezüglich bedürfe es keines Gutachtens. Des Weiteren dürfte unbestritten sein, dass er seine Sucht durch Einnahme von Methadon behandle und dies auch heute – nach einem Unterbruch im Zeitpunkt der Taten – weiter tue.