Vom Schreiben vom 6. April 2023, in dem die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angekündigt worden sei, sei der Beschwerdeführer deshalb überrascht worden. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 13. April 2023 mitteilen lassen, dass er eine Begutachtung weder als notwendig noch sinnvoll erachte. Gleichzeitig habe er angeboten, seinen Hausarzt sowie Apotheker vom Arztgeheimnis zu entbinden, sodass insbesondere Informationen über seinen aktuellen Gesundheitszustand, das -5-