Da es kurz vor dem Tatzeitpunkt aber aufgrund rückwirkend aberkannter Prämienverbilligungen zu einem rückwirkenden Prämienausstand und damit zu einem Leistungsstopp bei seiner Krankenkasse gekommen sei, habe er vorübergehend kein Methadon mehr beziehen können. Er habe sich deshalb gezwungen gesehen, auf der Gasse Suchtmittel zu beschaffen, wofür er Geld benötigt habe und was der Grund gewesen sei, weshalb er straffällig geworden sei. Zwischenzeitlich könne er wieder Methadon beziehen.