2.2. Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde S. 5 f.), er habe sich, was die Vermögensdelikte sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anbelange, von Beginn weg, namentlich anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung sowie der hernach erfolgten Einvernahme, kooperativ und geständig gezeigt. Eigentlich sei er sogar froh, dass nun alles "raus" sei. Der Beschwerdeführer habe detailliert und äusserst glaubhaft ausgeführt, wie es zu diesen Delikten gekommen sei. So sei er vor mehreren Jahren der Heroinsucht verfallen, habe aber hernach in das Methadonprogramm einsteigen können.