Eine psychiatrische Begutachtung sei ein geeignetes Mittel und zudem erforderlich, da die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet sei, ein solches anzuordnen. Mildere Massnahmen würden nicht existieren und das Interesse an der lückenlosen Aufklärung der Straftaten und der sauberen Anklageerhebung sei vorliegend höher zu gewichten, als der bloss leichte Persönlichkeitseingriff beim Beschwerdeführer, da nur Explorationsgespräche durch einen Psychiater im Raum stünden (Beschwerdeantwort Abschnitt C).