verfüge selbst nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die es brauche, um die Schuldfähigkeit des zu den Tatzeitpunkten drogensüchtigen Beschwerdeführers umfassend beurteilen zu können. Daran ändere die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er zu den Tatzeiten voll zurechnungsfähig gewesen sei, nichts. Im Übrigen könne aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit, die schon äusserst lange Zeit bestehe, die Notwendigkeit einer entsprechenden Massnahme nach StGB nicht von der Hand gewiesen werden. Eine psychiatrische Begutachtung sei ein geeignetes Mittel und zudem erforderlich, da die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet sei, ein solches anzuordnen.