Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er die ihm vorgeworfenen Diebstähle einzig und allein aus dem Grund begangen habe, um seine Suchtmittelabhängigkeit zu finanzieren. Er sei zwar wieder im Methadon- Programm, zu den Tatzeiten sei er dies jedoch nicht mehr gewesen und habe die ihm vorgeworfenen Diebstähle, von der Sucht getrieben und mit dem Ziel, Geld für seine Suchtmittel zu erbeuten, begangen (Beschwerdeantwort Abschnitt B.). Die Staatsanwaltschaft vertrete vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass eine psychiatrische Begutachtung zur Klärung der zweifelhaften Schuldfähigkeit erforderlich sei. Die Staatsanwaltschaft -4-