Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) begründete den mit Verfügung vom 17. April 2023 erteilten Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers wie folgt: