3.3. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 hiess die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 17. April 2023. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.