3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. April 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Gutachtensauftrag vom 17.04.2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3-