Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.137 (STA.2021.5252) Art. 231 Entscheid vom 27. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. April 2023 gegenstand betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Dieb- stahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und BetmG-Widerhandlungen. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 6. April 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm dem Beschwerdeführer den Entwurf eines Auftrags zur psychiat- rischen Begutachtung des Beschwerdeführers und setzte ihm Frist bis zum 17. April 2023 an, um sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie um eigene Anträge zu stellen. 2.2. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 13. April 2023 Stellung. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt mit Schreiben vom 17. April 2023 am Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdefüh- rers fest. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine entsprechende Verfügung. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. April 2023 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 28. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden An- trägen: " 1. Der Gutachtensauftrag vom 17.04.2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 hiess die Verfahrensleiterin der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts den Antrag des Beschwerde- führers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 17. April 2023. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (nachfolgend: die Staatsanwalt- schaft) begründete den mit Verfügung vom 17. April 2023 erteilten Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers wie folgt: Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von August 2021 bis Oktober 2021 acht Mal in die B. AG in Q. eingedrungen und habe knapp Fr. 3'000.00 an Bargeld entwendet. Weiter habe er im Zeitraum von Oktober 2021 bis Mai 2022 im Raum R./Q. fünf Fahrzeuge aufgebrochen respektive versucht auf- zubrechen und sei einmal in den Musikraum von Jugendlichen in einem Fabrikgebäude eingedrungen, wobei er stets Bargeld in kleineren Mengen entwendet habe. Mit diesen Diebstählen habe der Beschwerdeführer, der zuvor vom Methadon-Programm wieder ausgeschlossen worden sei, ver- sucht, an finanzielle Mittel für seinen Heroin- und/oder Methadonkonsum zu kommen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er die ihm vorgeworfenen Diebstähle einzig und allein aus dem Grund begangen habe, um seine Suchtmittelabhängigkeit zu finanzieren. Er sei zwar wieder im Methadon- Programm, zu den Tatzeiten sei er dies jedoch nicht mehr gewesen und habe die ihm vorgeworfenen Diebstähle, von der Sucht getrieben und mit dem Ziel, Geld für seine Suchtmittel zu erbeuten, begangen (Beschwerde- antwort Abschnitt B.). Die Staatsanwaltschaft vertrete vor diesem Hinter- grund die Auffassung, dass eine psychiatrische Begutachtung zur Klärung der zweifelhaften Schuldfähigkeit erforderlich sei. Die Staatsanwaltschaft -4- verfüge selbst nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die es brauche, um die Schuldfähigkeit des zu den Tatzeitpunkten drogensüch- tigen Beschwerdeführers umfassend beurteilen zu können. Daran ändere die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er zu den Tatzeiten voll zurechnungsfähig gewesen sei, nichts. Im Übrigen könne aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit, die schon äusserst lange Zeit bestehe, die Not- wendigkeit einer entsprechenden Massnahme nach StGB nicht von der Hand gewiesen werden. Eine psychiatrische Begutachtung sei ein geeig- netes Mittel und zudem erforderlich, da die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet sei, ein solches anzuordnen. Mildere Massnahmen würden nicht existieren und das Interesse an der lückenlosen Aufklärung der Straf- taten und der sauberen Anklageerhebung sei vorliegend höher zu gewich- ten, als der bloss leichte Persönlichkeitseingriff beim Beschwerdeführer, da nur Explorationsgespräche durch einen Psychiater im Raum stünden (Be- schwerdeantwort Abschnitt C). 2.2. Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde S. 5 f.), er habe sich, was die Ver- mögensdelikte sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz anbelange, von Beginn weg, namentlich anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung sowie der hernach erfolgten Einvernahme, kooperativ und geständig gezeigt. Eigentlich sei er sogar froh, dass nun alles "raus" sei. Der Beschwerdeführer habe detailliert und äusserst glaubhaft ausge- führt, wie es zu diesen Delikten gekommen sei. So sei er vor mehreren Jahren der Heroinsucht verfallen, habe aber hernach in das Methadonpro- gramm einsteigen können. Dies habe sehr gut geklappt und mit dem Me- thadon habe er auf die zusätzliche Beschaffung und Konsumation von He- roin verzichten können. Da es kurz vor dem Tatzeitpunkt aber aufgrund rückwirkend aberkannter Prämienverbilligungen zu einem rückwirkenden Prämienausstand und damit zu einem Leistungsstopp bei seiner Kranken- kasse gekommen sei, habe er vorübergehend kein Methadon mehr bezie- hen können. Er habe sich deshalb gezwungen gesehen, auf der Gasse Suchtmittel zu beschaffen, wofür er Geld benötigt habe und was der Grund gewesen sei, weshalb er straffällig geworden sei. Zwischenzeitlich könne er wieder Methadon beziehen. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme, na- mentlich der Schlusseinvernahme vom 30. März 2023, habe der zuständige Staatsanwalt dem Beschwerdeführer sowie dessen Verteidigerin mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung mit der Einvernahme abgeschlossen sei und zeitnah die Parteimitteilung erlassen und hernach Anklage erhoben werden würde. Vom Schreiben vom 6. April 2023, in dem die Einholung eines psy- chiatrischen Gutachtens angekündigt worden sei, sei der Beschwerdefüh- rer deshalb überrascht worden. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 13. April 2023 mitteilen lassen, dass er eine Begutachtung weder als notwendig noch sinnvoll erachte. Gleichzeitig habe er angeboten, seinen Hausarzt sowie Apotheker vom Arztgeheimnis zu entbinden, sodass insbe- sondere Informationen über seinen aktuellen Gesundheitszustand, das -5- Methadon-Programm und die Zukunftsaussichten bezüglich der Suchtbe- wältigung hätten eingefordert werden können. Darauf habe die Staatsan- waltschaft verzichtet und mit Schreiben vom 17. April 2023 mitgeteilt, dass sie am Gutachtensauftrag festhalte. Die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens erscheine nach Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht notwendig und insbesondere im Hin- blick auf den damit einhergehenden Persönlichkeitseingriff sowie die damit verursachten Kosten als unverhältnismässig und unangemessen. Dass er von Betäubungsmitteln abhängig gewesen sei und wohl auch zeitlebens bleiben werde, sei unbestritten. Diesbezüglich bedürfe es keines Gutach- tens. Des Weiteren dürfte unbestritten sein, dass er seine Sucht durch Ein- nahme von Methadon behandle und dies auch heute – nach einem Unter- bruch im Zeitpunkt der Taten – weiter tue. Wenn Zweifel daran bestanden hätten, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig im Methadon-Programm befinde und diesem auch nachkomme, hätte jederzeit eine Bestätigung beim Hausarzt und/oder Apotheker eingeholt werden können (Beschwerde S. 7). Bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit habe der Beschwerdeführer an- lässlich der Schlusseinvernahme ausgesagt, dass ihn die Sucht zum De- linquieren gebracht habe, da er Angst vor einem Entzug gehabt habe. Er habe aber schon damals gewusst, dass das falsch sei, was er mache. Er sei nicht unzurechnungsfähig gewesen. Er sei im Zeitpunkt der Tatbege- hung immer nüchtern gewesen und habe "quasi am Anfang des Entzugs" gestanden. Der Beschwerdeführer habe nie auch nur eine teilweise Schuld- unfähigkeit geltend gemacht, stattdessen klar seine Schuldfähigkeit bejaht. Der Beschwerdeführer habe sowohl anlässlich der ersten als auch der zweiten Einvernahme einen geordneten, überlegten und aufrichtigen Ein- druck hinterlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Gutachter bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit zu einem anderen Ergebnis kom- men solle (Beschwerde S. 7 f.). Weiter sei nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft meine, wenn sie ausführe, dass eine Massnahme nicht von der Hand zu weisen sei. Der Beschwerdeführer habe aus eigener Hand alles unternommen, um seine Sucht in den Griff zu bekommen, was ihm über weite Strecken auch gelun- gen sei. Der zwischenzeitliche Unterbruch im Methadon-Bezug sei nicht auf eigenes Desinteresse oder eigene Überschätzung zurückzuführen, sondern vielmehr auf eine unglückliche Verkettung von Umständen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgeführt, dass der Leistungsstopp der Krankenkasse nunmehr aufgehoben sei und er demnach wieder Methadon beziehen könne. Dass er seine Sucht im Griff habe, zeige sich an seinem persönlichen Auftreten, aber auch im Umstand, dass er seinen Sohn regel- mässig auf Besuch habe. Es bestünden denn auch schlichtweg keine An- zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer zukünftig aus eigenem Antrieb -6- wieder aus dem Methadon-Programm aussteigen und/oder wieder straffäl- lig werden könnte. Soweit die Staatsanwaltschaft meine, dass sich die staatliche Anordnung einer Massnahme aufdränge, so könne dieser Aus- führung nicht gefolgt werden. Eine strafrechtliche Massnahme erscheine aufgrund der bereits privat getroffenen Vorkehrungen schlichtweg nicht als angezeigt. Daran würde auch eine Begutachtung nichts ändern. Bei einer Deliktsumme von nicht über Fr. 4'000.00 könne demnach noch von Baga- telldelikten ausgegangen werden. Auch vor diesem Hintergrund erscheine die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens als unangemessen (Be- schwerde S. 8). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Anordnung einer psychiatrischen Be- gutachtung einerseits damit, dass strafrechtliche Massnahmen nicht von der Hand zu weisen seien. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzun- gen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhän- gigkeit in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht an- ordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambulanten Suchtbehandlung nach Art. 60 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglich- keiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Gut- achten sind im Massnahmerecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Pra- xis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation ei- ner Massnahme, sei diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.2, 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.1). -7- 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der Beschwerde als auch anläss- lich seiner Einvernahmen vor, heroinabhängig gewesen zu sein. Offenbar war er jedoch vor Einleitung der Strafuntersuchung in Behandlung und hat er während Jahren Methadon bezogen, bis die Krankenkasse zufolge aus- gebliebener Prämien wegen rückwirkend abgesprochener Prämienverbilli- gungen ihre Leistungen ausgesetzt hat (Straftatendossier 2, Einvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 39). Ausser Frage steht, dass sich die Delinquenz des Beschwerdeführers auf die Zeit, während der er angeblich kein Metha- don beziehen konnte, beschränkt hat. Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen glaubhaft geschildert, dass die von ihm eingestandenen Straftaten der Finanzierung seines Konsums wegen Einstellung der Leis- tungen durch die Krankenkasse gedient haben (zum Ganzen Straftaten- dossier 1, Einvernahme vom 18. August 2022, Fragen 119 ff., 153, Einver- nahme vom 30. März 2023, Fragen 6, 13 ff., 21, 36, 38 f., 48 ff., 63, 75 ff.; Straftatendossier 2, Einvernahme vom 31. Mai 2022, Fragen 30, 37 ff., Pro- tokoll vom 18. August 2022, Fragen 29, 47, 57, 82). 3.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss seinen Angaben bereits seit ungefähr 15 Jahren im Methadonprogramm (Straftatendossier 2, Einver- nahme vom 31. Mai 2022, Frage 39). Beim Methadonprogramm handelt es sich um eine substitutionsgestützte Behandlung, welche sich an opioidab- hängige Personen richtet. Ziele sind die dauerhafte therapeutische Be- handlung, Verbesserung des physischen und psychischen Gesundheitszu- stands und Förderung der sozialen Integration der Betroffenen, Herbeifüh- rung eines risikoarmen Konsums und Schaffung von Bedingungen für eine dauerhafte Abstinenz und die Distanzierung der Betroffenen vom illegalen Milieu und Verhinderung der Beschaffungskriminalität. Die Behandlung be- darf einer Bewilligung durch die kantonale Behörde und wird von Hausärz- ten und Spitälern sowie psychiatrischen Diensten durchgeführt. Die Ab- gabe des Substitutionsmittels kann an Apotheken delegiert werden (Anga- ben des Bundesamts für Gesundheit, abrufbar unter: https://www.bag.ad- min.ch/bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/suchtberatung- therapie/substitutionsgestuetzte-behandlung.html; zuletzt besucht am 27. Juli 2023). Nachdem der Beschwerdeführer die Methadontherapie mittlerweile wieder- aufgenommen hat, sich somit in einer Behandlung befindet, ist davon aus- zugehen, dass er in der Lage sein wird, mit seiner Suchterkrankung in so- zialverträglicher Weise zu leben, wie er dies offenbar auch bereits früher über lange Zeit getan hat. Der Beschwerdeführer scheint zudem durchaus gewillt zu sein, sozial integriert in der Gesellschaft zu leben (Straftatendos- sier 1, Einvernahme vom 30. März 2023, Fragen 75 ff.). Er ist offenbar in -8- der Lage, seinen Sohn alle zwei Wochen und in den Ferien zu sich zu neh- men und ging, bis zur seiner Krankschreibung wegen Rückenproblemen, auch einer Arbeitstätigkeit nach, was ihm wegen des Methadons möglich war. Nun will er sich um seinen Führerausweis und eine Arbeitsstelle küm- mern (Straftatendossier 1, Einvernahme vom 18. August 2022, Fragen 14 ff.; Einvernahme vom 30. März 2023, Fragen 52, 63 und 82). Seit dem Wie- dereintritt ins Methadonprogramm sind keine neuen Delikte bekannt. Um- stände, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer die Substituti- onstherapie nicht freiwillig fortsetzen würde, sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort aus, dass wegen der Suchtmittelabhängigkeit, welche schon äusserst lange Zeit bestehe, die Notwendigkeit einer Massnahme nach StGB nicht von der Hand zu weisen sei. Zwar ist offensichtlich, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchterkrankung ein Behandlungsbedürfnis besteht. Mit dem Methadon- programm scheint diesem Bedürfnis aber adäquat Rechnung getragen. Weshalb es darüberhinaus einer weiterer "Massnahme nach StGB" be- dürfte, ist nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht begründet. Sollte die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Wirksamkeit des Methadonprogramms in dem Sinne haben, als damit nicht genügend Ge- währ für die Verhinderung von Beschaffungskriminalität geleistet wird, gibt es hierfür nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist dem Be- schwerdeführer mit der konsequenten Fortsetzung der Substitutionsthera- pie eine günstige Legalprognose zu stellen. Aufgrund des aktuellen Kennt- nisstands erscheint die Notwendigkeit von einer über das Methadonpro- gramm hinausgehenden Behandlung (Massnahme) jedenfalls nicht ge- rechtfertigt, weshalb es hierfür auch keiner Begutachtung bedarf. Allfällige Bedenken an der fortbestehenden Therapiebereitschaft bzw. an der Wirksamkeit des Methadonprogramms hinsichtlich der Legalprognose wären zudem zunächst beim behandelnden Arzt vorzubringen. Aufgrund der langjährigen Behandlung erscheint eine Beurteilung etwaiger Fragen durch diesen zweckmässig und hinsichtlich der Legalprognose sicherlich auch aufschlussreich. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, dass der Beschwerdeführer nach dessen Angaben am Anfang eines Entzugs gestanden und deshalb Dieb- stähle begangen habe, um an Geld für neue Drogen zu kommen. Entspre- chend bestehe ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der von ihm – auf Entzug – begangenen Diebstähle zu zweifeln. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art 19 Abs. 1 StGB). War er hierzu nur teilweise fähig, so mildert das Gericht die -9- Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). (Volle) Schuldfähigkeit setzt somit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuld- fähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB). Ein Gut- achten ist anzuordnen, wenn die Untersuchungsbehörde oder das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherr- schen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durch- schnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Umstände, welche ernsthafte Zweifel hervorrufen müssen, sind nach der bundesgerichtlichen Praxis beispielsweise bei Drogenabhängig- keit gegeben. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hin- sichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgele- gen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer hat namentlich anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. März 2023 ausgesagt, dass Grund für die Diebstähle bei der B. AG die Finanzierung seines Eigenkonsums gewesen sei, sprich, um Heroin zu kaufen (Straftatendossier 1, Einvernahme vom 30. März 2023, Frage 13). Die Sucht habe ihn so weit gebracht, aber er habe schon gewusst, dass das falsch sei. Er habe zwar schon Angst vor einem Entzug gehabt, aber er sei nicht unzurechnungsfähig gewesen (ebd., Frage 14). Das Geld habe er ausschliesslich für Drogen verwendet, vor allem Heroin, zwischen- durch Kokain (ebd., Fragen 15 f.). Analoges hat der Beschwerdeführer hin- sichtlich der ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle im Raum R./Q. zwi- schen Oktober 2021 und Mai 2022 ausgesagt. Grund sei auch hier die Be- schaffung von Geld zur Finanzierung seiner Sucht gewesen. Andere (Wert-) Gegenstände hätten ihn nicht interessiert. Er habe auch anlässlich dieser Taten klar denken können und sei immer nüchtern, "quasi am An- fang des Entzugs", gewesen (ebd., Fragen 21 f., 33, 38, 39). Der Beschwer- deführer konnte die Taten anlässlich seiner Einvernahmen denn auch äus- serst sachlich und detailliert schildern – etwa hinsichtlich Zeitpunkt, Vorge- hen, was für Kleidung er getragen hat, wieviel Geld und in welcher Stücke- lung er dieses jeweils erbeuten konnte, Marke und Farbe der Autos, in die - 10 - er eingedrungen ist, dass er bei einem Fahrzeug etwa wusste, dass der Eigentümer Pole war, weil er dessen Ausweis im Portemonnaie gesehen hatte, etc. Der Beschwerdeführer ging in der Regel denn auch durchaus geplant vor: So sei etwa das Vorgehen bei der B. stets dasselbe gewesen. Er habe jeweils mit der Fernbedienung aus einem offenen Fahrzeug die Garage geöffnet und dort den Schlüssel zum Gebäude der B. AG entnom- men. Damit sei er dann in besagtes Gebäude eingedrungen, habe Geld aus der Kasse geholt und sei wieder gegangen. Den Schlüsselbund habe er anschliessend wieder deponiert, damit es nicht auffalle (Straftatendos- sier 1, Einvernahme vom 18. August 2022, v.a. Frage 69). Auch habe er jeweils die Kapuze seiner Jacke aufgesetzt und eine Corona-Maske getra- gen, weil er irgendwann vermutet habe, dass es vielleicht eine Kamera gebe (ebd., Frage 77). Auch habe er ab dem zweiten Mal Handschuhe we- gen der Fingerabdrücke getragen. Beim ersten Mal habe er noch keine Handschuhe getragen, da er damals nicht geplant gehabt habe, in die B. einzudringen. Auch damals habe er aber mit einem Taschentuch seine Hände geschützt, um Fingerabdrücke zu vermeiden (ebd., Fragen 79 f.). Die Einbruchdiebstähle in diverse Fahrzeuge habe er jeweils in Tiefgara- gen begangen. Dies sei einfacher gewesen bzw. hätte ihm im Offenen der Mut gefehlt (Straftatendossier 2, Einvernahme vom 18. August 2022, Fra- gen 35 und 87). Er habe jeweils Fahrzeuge ausgesucht, bei denen von aussen ein Portemonnaie sichtbar gewesen sei. Er habe jeweils nur Bar- geld entnommen, weil er wisse, wie mühsam der Ersatz der Karten wäre (ebd., Frage 34). Diese Aussagen zeigen, dass sich der Beschwerdeführer des Unrechts der begangenen Taten offensichtlich bewusst war. Weiter belegen sie, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung nüchtern und klaren Verstands war, ging er doch durchaus geplant und überlegt vor. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an der Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Daran ändert auch seine Suchtmittelabhängigkeit nichts (vgl. nachfolgend). 4.2.2. Dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit suchmittelabhängig ist und dies auch im Tatzeitpunkt der Fall war, steht unbestritten fest. Methadon ist denn auch ein verschreibungs- und bewilligungspflichtiges Opioid (vgl. Art. 3e BetmG; Richtlinien zur betäubungsmittelgestützten Substitutionsbe- handlung bei Opioidabhängigkeit des Kantonsärztlichen Diensts des Kan- tons Aargau vom September 2019), sodass die Suchtmittelproblematik zwangsläufig bereits Gegenstand einer ärztlichen Beurteilung gewesen sein muss. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Krankenkasse die Kosten der substitutionsgestützten Behandlung übernommen hätte, läge keine Suchterkrankung (Opioidabhängigkeit) vor. Die Fragen betreffend die Abhängigkeit von Suchtstoffen sowie von deren Art erscheinen deshalb ob- - 11 - solet bzw. liessen sich im Zweifelsfall ohne Weiteres auch ohne umfassen- des Gutachten durch Rückfrage beim behandelnden Arzt des Beschwer- deführers beantworten (vgl. vorstehend E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hat wiederholt und konstant ausgesagt, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten zur Finanzierung seiner Betäubungsmittel- sucht begangen hatte. Es besteht derzeit kein Anlass, dies zu bezweifeln. Gegenteiliges wurde seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht vorge- bracht. Damit kann von einem klassischen Fall von Beschaffungskriminali- tät ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ging im Bewusstsein um das Unrecht seiner Taten und geplant vor, auch wenn er letztlich von seiner Sucht zur Delinquenz getrieben wurde. Das Verhalten des Beschwerdefüh- rers ist typisch für langjährige Suchtabhängige. Es ist gerichtsnotorisch, dass in Fällen von Beschaffungskriminalität eine Verminderung der Schuld- fähigkeit vorliegen kann. Auf die Einholung eines zeit- und kostspieligen psychiatrischen Gutachtens wäre deshalb auch mit Blick auf eine allenfalls eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zu verzichten. Dem zuständigen Sachgericht ist es zuzumuten, das subjektive Verschulden des Beschwer- deführers in einem klaren Fall wie dem vorliegenden auch ohne ein umfas- sendes Gutachten beurteilen zu können (so etwa auch OG ZH SB140137 vom 5. September 2014 E. III.6., SB140322 vom 23. Januar 2015 E. III.1.3.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/cc; vgl. auch BOMMER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, N. 20 zu Art. 20 StGB). Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer nicht einmal auf eine Einschränkung seiner Schuldfähig- keit beruft, sondern sowohl mit Beschwerde als auch anlässlich seiner Ein- vernahmen stets vorbrachte, im Zeitpunkt der Tatbegehung zurechnungs- fähig gewesen zu sein. 5. Zusammenfassend bedarf es für die Feststellung und Beurteilung des vor- liegenden Sachverhalts keiner besonderen Kenntnisse, weshalb der Bei- zug eines psychiatrischen Sachverständigen nicht notwendig ist. Die Be- schwerde ist folglich begründet und gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. April 2023 ist aufzuheben. 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdever- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 12 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. April 2023 ersatzlos aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Sulser