Von der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss einverlangt. Als Beschuldigte hat sie nach dem Gesagten weder gemäss StPO noch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.