gründungsmangel auf ein der Beschwerdeführerin anzulastendes Versäumnis zurückzuführen. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, da sie mittellos sei. -5-