Dies war für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar. Sie hätte sich einerseits an die Behörden wenden oder aber ihren ebenfalls in das Strafverfahren involvierten Ehemann beiziehen können, welcher der deutschen Sprache mächtig ist (vgl. act. 93, act. 201; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.4). Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Umfeld entsprechende Unterstützung hätte erhalten können, ergibt sich auch daraus, dass ihre Eingabe im Beschwerdeverfahren auf Deutsch abgefasst wurde und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege klar zum Ausdruck bringen konnte, worum es ihr geht. Somit ist der Be-