Die Beschwerdeführerin war über das gegen sie laufende Strafverfahren informiert, wurde sie doch mehrfach einvernommen. Zudem hatte sie auch von der Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg, an welcher ihr Ehemann teilnahm und für sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichte, Kenntnis. Ihr musste damit bewusst sein, dass der Inhalt der Sendung vom Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg für sie von erheblicher Bedeutung sein könnte. Entsprechend konnte vorliegend von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich bei Erhalt der Verfügung vom 8. März 2023 über deren Inhalt erkundigt. Dies war für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar.