Allerdings ist die Rechtsmittelbelehrung leicht verständlich formuliert, so dass es keiner sehr guten Deutschkenntnisse bedurfte, um sie zu verstehen. Zudem ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine beschuldigte Person grundsätzlich nicht davon entbunden ist, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten ist, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war über das gegen sie laufende Strafverfahren informiert, wurde sie doch mehrfach einvernommen.