Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung ohne Weiteres verstehen konnte. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde für die Einvernahmen der Beschwerdeführerin jeweils eine Dolmetscherin beigezogen (vgl. act. 24 f.; act. 103 f., act. 201). Es kann aufgrund der Akten nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Allerdings ist die Rechtsmittelbelehrung leicht verständlich formuliert, so dass es keiner sehr guten Deutschkenntnisse bedurfte, um sie zu verstehen.