2.3. Mit Verfügung vom 8. März 2023 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2021.5350 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 27. März 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Aargau und erklärte, Berufung gegen den ihr am 21. März 2023 zugestellten Entscheid anmelden zu wollen. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: