2. 2.1. Mit Vorladung vom 3. Oktober 2022 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann als Beschuldigte zur Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg am 8. März 2023, 08:30 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2022 zugestellt. 2.2. Die Beschwerdeführerin erschien am 8. März 2023 nicht zur Verhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg und liess durch ihren Ehemann ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichen.