Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.135 (ST.2022.65; STA.2021.5350) Art. 149 Entscheid vom 15. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. März gegenstand 2023 betreffend Rückzug der Einsprache in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Februar 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen à Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Die Be- schwerdeführerin erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl am 10. Mai 2022 an das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg zur Durchführung der Hauptverhandlung. 2. 2.1. Mit Vorladung vom 3. Oktober 2022 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann als Beschuldigte zur Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg am 8. März 2023, 08:30 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2022 zugestellt. 2.2. Die Beschwerdeführerin erschien am 8. März 2023 nicht zur Verhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg und liess durch ihren Ehemann ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichen. 2.3. Mit Verfügung vom 8. März 2023 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2021.5350 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 27. März 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Aargau und erklärte, Berufung gegen den ihr am 21. März 2023 zugestellten Entscheid anmelden zu wollen. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg. Nach- dem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 2. 2.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nach- frist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Um- ständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Lai- enbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetz- licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen kön- nen insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorge- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). 2.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält keine Begründung. Damit ge- nügt die Eingabe den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Vorliegend konnte vom Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung -4- der Eingabe abgesehen werden. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenz- burg machte die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der Ver- fügung vom 8. März 2023 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmun- gen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Verfügung innert zehn Ta- gen beim Obergericht angefochten werden kann. Dabei wurde auch ange- geben, dass das zutreffende Rechtsmittel die Beschwerde ist (fett hervor- gehoben) und dass diese zu begründen ist. Fraglich ist, ob die Beschwer- deführerin die Rechtsmittelbelehrung ohne Weiteres verstehen konnte. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde für die Einvernahmen der Beschwerde- führerin jeweils eine Dolmetscherin beigezogen (vgl. act. 24 f.; act. 103 f., act. 201). Es kann aufgrund der Akten nicht festgestellt werden, ob die Be- schwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Allerdings ist die Rechtsmit- telbelehrung leicht verständlich formuliert, so dass es keiner sehr guten Deutschkenntnisse bedurfte, um sie zu verstehen. Zudem ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine beschuldigte Person grundsätzlich nicht davon entbunden ist, ihren Übersetzungsbedarf anläss- lich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehal- ten ist, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war über das gegen sie laufende Strafverfahren informiert, wurde sie doch mehrfach einver- nommen. Zudem hatte sie auch von der Hauptverhandlung vor dem Präsi- denten des Bezirksgerichts Lenzburg, an welcher ihr Ehemann teilnahm und für sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichte, Kenntnis. Ihr musste damit bewusst sein, dass der Inhalt der Sendung vom Präsidenten des Be- zirksgerichts Lenzburg für sie von erheblicher Bedeutung sein könnte. Ent- sprechend konnte vorliegend von der Beschwerdeführerin erwartet wer- den, dass sie sich bei Erhalt der Verfügung vom 8. März 2023 über deren Inhalt erkundigt. Dies war für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu- mutbar. Sie hätte sich einerseits an die Behörden wenden oder aber ihren ebenfalls in das Strafverfahren involvierten Ehemann beiziehen können, welcher der deutschen Sprache mächtig ist (vgl. act. 93, act. 201; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.4). Dass die Be- schwerdeführerin in ihrem Umfeld entsprechende Unterstützung hätte er- halten können, ergibt sich auch daraus, dass ihre Eingabe im Beschwerde- verfahren auf Deutsch abgefasst wurde und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege klar zum Ausdruck bringen konnte, worum es ihr geht. Somit ist der Be- gründungsmangel auf ein der Beschwerdeführerin anzulastendes Ver- säumnis zurückzuführen. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, da sie mittel- los sei. -5- Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2 auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Un- ter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalan- spruchs (Art. 29 Abs. 3 BV) kommt es allein darauf an, dass einer bedürfti- gen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert ist (BGE 110 Ia 87 E. 4). Nach konstanter Praxis des Bun- desgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Rechtsuchenden auf definitive Befreiung von selber verursach- ten Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der un- entgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Von der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss einverlangt. Als Beschuldigte hat sie nach dem Ge- sagten weder gemäss StPO noch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen An- spruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten. Das Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 243.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister