2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 1'032.00, werden zu 9/10, d.h. mit Fr. 928.80 dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 200.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)